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   BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94   

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BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94 (https://dejure.org/1994,9319)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.1994 - 1 WB 105.94 (https://dejure.org/1994,9319)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 1994 - 1 WB 105.94 (https://dejure.org/1994,9319)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Zurückkommandierung eines Berufssoldaten für den Fall seiner Versetzung - Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung bei der Bundeswehr - Gerichtliche Nachprüfbarkeit eines dienstlichen Bedürfnisses eines Soldaten nach Versetzung - Prinzip der ...

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 83.94

    Anspruch auf Rückkommandierung - Berufliche Situation der Ehefrau als Grund für

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller unter dem 18. Juli 1994 Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den noch nicht entschieden ist (BVerwG 1 WB 83.94).

    Zur weiteren Begründung seines Antrags bezieht sich der Antragsteller im wesentlichen auf seine Ausführungen im Verfahren BVerwG 1 WB 83.94.

    Die vom Antragsteller angegriffene Versetzungsverfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig, wie sich bereits aus der Stellungnahme vom 22. September 1994 im Verfahren BVerwG 1 WB 83.94 ergebe.

    Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 798/94 - sowie die Akte BVerwG 1 WB 83.94 mit Beiakten haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 79.79

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte Verwendung - Ermessensbindung durch

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Die gegebenenfalls daran anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann vom Gericht hingegen nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er bei der Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1979 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

    Abgesehen davon, daß die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnehin kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund ist (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschluß vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87 -), ist im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, seine Ehefrau nicht gezwungen, ihren Wohnsitz in F. aufzugeben.

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Darüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis vorliegt, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>).

    Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215 [219]).

  • BVerwG, 26.02.1992 - 1 WB 133.90

    Soldatengesetz - Dienstpostenwechsel

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Sie könnte allenfalls dann an Rechtsfehlern leiden, die auf die Versetzungsverfügung durchschlagen könnten, wenn sie willkürlich und bewußt zur Schädigung des Antragstellers getroffen worden wäre (Vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234 f.]> und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 - ZBR 1992, 374 [f.]>).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 WB 86.88

    Voraussetzungen für die Versetzung eines Soldaten - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 6. September 1988 - BVerwG 1 WB 86.88 - m.w.N.).
  • BVerwG, 22.07.1992 - 1 WB 66.91

    Zulässigkeit einer beamtenrechtlichen Konkurrentenklage bei vollzogener

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Sie könnte allenfalls dann an Rechtsfehlern leiden, die auf die Versetzungsverfügung durchschlagen könnten, wenn sie willkürlich und bewußt zur Schädigung des Antragstellers getroffen worden wäre (Vgl. Beschlüsse vom 26. Februar 1992 - BVerwG 1 WB 133.90 - <BVerwGE 93, 232 [234 f.]> und vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 66.91 - ZBR 1992, 374 [f.]>).
  • BVerwG, 16.04.1992 - 1 WB 28.92

    Versetzung eines Soldaten - Wahrung des Prinzips der jederzeitigen Versetzbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung aufschiebender Wirkung nur dann in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 16. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92 - m.w.N.).
  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 WB 86.87

    Versetzung eines Soldaten - Rechtsmittel gegen eine Versetzungsverfügung an einen

    Auszug aus BVerwG, 05.12.1994 - 1 WB 105.94
    Abgesehen davon, daß die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten nach ständiger Rechtsprechung des Senats ohnehin kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund ist (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschluß vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87 -), ist im Hinblick darauf, daß dem Antragsteller eine Umzugskostenvergütung nicht zugesagt wurde, seine Ehefrau nicht gezwungen, ihren Wohnsitz in F. aufzugeben.
  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 WB 83.94

    Anspruch auf Rückkommandierung - Berufliche Situation der Ehefrau als Grund für

    Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluß vom 5. Dezember 1994 (BVerwG 1 WB 105.94) zurückgewiesen.

    Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 522/94 -, die Akte BVerwG 1 WB 105.94 mit Beiakten sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A und B, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Der Senat hat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1994 (BVerwG 1 WB 105.94), der zwar den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Versetzungsverfügung vom 13. September 1994 gerichteten, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertenden "Beschwerde" vom 4. Oktober 1994 zum Gegenstand hat, sich vom Begehren her - in Freiburg weiterhin Dienst leisten zu können - jedoch voll mit dem vorliegend zu prüfenden Sachverhalt deckt, folgendes ausgeführt:.

    Da die für die Versetzung eines Soldaten geltenden Grundsätze auch für die vom Antragsteller begehrte Rückkommandierung nach F. gelten (vgl. Nr. 23 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten) und, wie ausgeführt, das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG 1 WB 105.94) mit dem im vorliegenden Verfahren übereinstimmt, sind die vom Senat in seinem Beschluß vom 5. Dezember 1994 angestellten Erwägungen auch für die hier zu entscheidenden Rechtsfragen maßgebend.

  • BVerwG, 15.10.1996 - 1 WB 54.96

    Rechtswidrigkeit einer Versetzung auf den Dienstposten eines Fernmeldeoffiziers

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine Verletzung dieser Vorschrift allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -).

    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87 -, vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -) ist die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund.

  • BVerwG, 24.07.1996 - 1 WB 55.96

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Vorrang des öffentlichen

    Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschluß vom 4. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 73, 51 [53]; Beschlüsse vom 15. März 1988 - BVerwG 1 WB 86.87 -, vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 2. April 1996 - BVerwG 1 WB 96.95 -) ist die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten kein die Versetzung eines Soldaten hindernder Grund.

  • BVerwG, 10.10.2002 - 1 WB 40.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87.96 -).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 1 WB 33.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 , vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87.96 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 -).
  • BVerwG, 27.03.2003 - 1 WB 52.02

    Klage gegen eine Kommandierungsverfügung im Bereich des Militärischen

    Darüber hinaus würde die Nichteinhaltung der Drei-Monats-Frist ausschließlich den in der Kommandierungsverfügung genannten Zeitpunkt des Dienstantritts berühren, jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Maßnahme selbst (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 21.01 -).
  • BVerwG, 20.07.1995 - 1 WB 9.95

    Recht der Soldaten: Anforderungen an ein Versetzungshindernis

    Das dienstliche Bedürfnis für die Versetzung des Antragstellers nach St. ist allein schon deshalb gegeben, weil seine Einheit - StStff FlaRakGrp ... - zum 14. März 1994 von E. nach St. verlegt worden ist (vgl.Beschluß vom 9. November 1994 - BVerwG 1 WB 44.94 - undvom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -) und der in E. vom Antragsteller besetzte Dienstposten Teileinheit/Zeile 320 001 auch in St. zu besetzen war.
  • BVerwG, 19.11.2002 - 1 WB 42.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87.96 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 -).
  • BVerwG, 15.10.1996 - 1 WB 87.96

    Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche Verwendung - Voraussetzungen

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschluß vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -).
  • BVerwG, 22.01.2003 - 1 WB 43.02

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten -

    Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 -, vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87.96 - und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 -).
  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 96.95

    Aufhebung einer Versetzungsverfügung - Missbrauch dienstlicher Befugnisse eines

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 21.01

    Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition -

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 66.06

    Maßnahme; vorläufige Dienstenthebung

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